• Satzung
  • des Gesangverein Eintracht Leihgestern e.V.
  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • 1. Der Verein führt den Namen Gesangverein Eintracht Leihgestern e.V. und hat seinen Sitz in 35440 Linden, Stadtteil Leihgestern.
  • 2. Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Gießen eingetragen.
  • 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck
  • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • 2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und des örtlichen kulturellen Lebens. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Angebote für eine musische Betätigung, insbesondere durch die Pflege und Weiterentwicklung des Chorgesangs und des Liedgutes.
  • 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Auslagen von Mitgliedern für satzungsgemäße Zwecke werden gegen Quittung erstattet.
  • 5. Niemand darf zu Lasten des Vereins durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • § 3 Mitgliedschaft
  • 1. Jede natürliche oder juristische Person kann ohne Ansehen von Beruf, Rasse oder Religion Mitglied des Vereins werden.
  • 2. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
  • 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, sofern dem Antragsteller nicht binnen eines Monats ab Eingang des Antrages beim Vorstand eine anderslautende Entscheidung des Vorstandes in schriftlicher Form zugeht.
  • 4. Die Mitgliedschaft endet
  • a) durch freiwilligen Austritt, der jeweils schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende zu erklären ist
  • b) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes.
  • c) durch den Tod des Mitglieds.
  • 5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche gegenüber dem Verein §§ 738 bis 740 BGB finden keine Anwendung.
  • § 4 Beiträge
  • Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  • § 5 Organe des Vereins
  • Die Organe des Vereins sind
  • 1. die Mitgliederversammlung
  •  2. der Vorstand.

    • § 6 Mitgliederversammlung
    • 1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr als ordentliche Hauptversammlung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
    • 2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Dieser ist zur Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen binnen sechs Wochen verpflichtet, nachdem ihm ein schriftlicher Antrag, der von mindestens 10 v.H. der Mitglieder unterzeichnet sein und die in die Tagesordnung aufzunehmenden Punkte bezeichnen muss, zugegangen ist.
    • 3. Der Termin und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Linden oder durch schriftliche Einladung den Mitgliedern bekanntzugeben.
    • 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß Abs. 2 und 3 ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 12 Mitglieder, darunter mindestens 2 Mitglieder des Vertretungsberechtigten Vorstandes, anwesend sind.
    • Ist die Mitgliederversammlung wegen Nicht-Erreichens der in Satz 1 genannten Mitgliederzahl nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand binnen eines Monats eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
    • 5. Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung soll enthalten:
    • a) Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüferbericht
    • b) Entlastung des Vorstandes
    • c) Wahlen zu Vorstand, Kassenprüfer und evtl. vorhandenem Verwaltungsausschuss im Sinne von § 9
    • d) Anträge
    • e) Verschiedenes.
    • Die Tagesordnung weiterer Mitgliederversammlungen richtet sich nach den ihrer Einberufung zugrundeliegenden Erfordernissen sowie im Falle des Abs. 2 Satz 2 nach dem Antrag aus der Mitgliederschaft
    • 6. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    • a) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, die jeweils mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen kann;
    • b) Beschlussfassung über die Bildung eines Verwaltungsausschusses im Sinne von § 9;
    • c) Beschlussfassung über den Ein- oder Austritt des Vereins zu Sängerbünden;
    • d) Festsetzung der Beiträge bzw. Gebühren im Sinne von § 4;
    • e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann;
    • f) Beschlussfassung über einen Antrag des Vorstandes, den amtierenden oder einen früheren Chorleiter zum Ehrenchorleiter, den amtierenden oder einen früheren Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden oder ein amtierendes oder früheres Vorstandsmitglied zum Ehrenvorstandsmitglied – bei Ernennung ab dem Jahre 2004 ohne Stimmrecht im Vorstand - zu ernennen; diese Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
    • g) Beratung und Beschlussfassung über alle vom Vorstand als besonders wichtig erachteten Vereinsangelegenheiten.
    • 7. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar für den Vorstand oder als Kassenprüfer ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein mindestens ein Jahr angehört. Ausnahmen sind gemäß § 7 Abs. 3 möglich.
    • 8. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge während der Versammlung sind nur zulässig, wenn sie die Tagesordnung betreffen.
    • 9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Vertreter geleitet.
    • 10. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter – mit Ausnahme des Wahlleiters – zu unterzeichnen ist.
    • 11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    • 12. Wahlen erfolgen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie erfolgen geheim, wenn mehr Bewerber als zu besetzende Positionen vorhanden sind oder wenn dies zumindest von 10 v.H. der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird, im übrigen durch offene Abstimmung.
    • § 7 Vorstand
  • 1. Der Vorstand besteht aus
  •  

    • a) Vertretungsberechtigter Vorstand (im Sinne des § 26 BGB):
  • 1. Vorsitzende oder 1. Vorsitzender
  •  Geschäftsführer Männerchor

     Geschäftsführerin Frauenchor

     Geschäftsführer(in) Organisation

     Rechner(in)

     

    • b) Erweiterter Vorstand:
    • Mindestens 5, höchstens 8 weitere Vorstandsmitglieder sowie 2 Delegierte des Verwaltungsausschusses im Sinne von § 9, sofern dieser gebildet wird. Die genaue Anzahl für das jeweilige Geschäftsjahr bestimmt die ordentliche Hauptversammlung durch Beschluss vor der Wahl;
  • stimmberechtigte Ehrenvorstandsmitglieder
  •  

    • 2. Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. In ungeraden Jahren werden 1. Vorsitzende(r), Geschäftsführerin Frauenchor, Geschäftsführer(in) Organisation, in geraden Jahren Geschäftsführer Männerchor und Rechner gewählt, sowie jeweils mindestens 3, höchstens 5 Mitglieder des Erweiterten Vorstandes.
    • 3. Auf die Wahl von höchstens zwei Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes findet § 6 Abs. 7 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein seit mindestens drei Monaten angehören müssen.
    • 4. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl fort. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes statt.
    • 5. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden oder einem Vertreter durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens 4 Tagen einberufen.
    • 6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandssitzung gemäß Abs. 5 ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, darunter mindestens 2 Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes, anwesend sind.
    • 7. Jedes Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes kann den Verein in Rechtsgeschäften allein vertreten, der Vorstand ist hiervon jedoch umgehend in Kenntnis zu setzen. Bei Rechtsgeschäften, die eine Verpflichtung bzw. Verbindlichkeit des Vereins mit einem Betrag von 2000,00 EURO oder mehr begründen, bedarf es zu ihrer Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Vertretung des Vereins durch zumindest zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes.
    • 8. Die interne Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder regelt der Vorstand eigenständig.
    • 9. Für den Vorstand gelten § 6 Abs. 9 bis 12 entsprechend; Abs. 10 mit der Maßgabe, dass die Unterzeichnung des Protokolls durch den Protokollführer ausreichend ist.
    • § 8 Kassenprüfung
    • Eine Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr.
    • Die ordentliche Hauptversammlung wählt hierfür zwei Mitglieder für zwei Jahre.
    • Damit sich deren Amtszeit überschneidet, wird jährlich ein(e) Prüfer(in) gewählt.
    • § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
    • § 9 Verwaltungsausschuss
    • Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes die Bildung eines Verwaltungsausschusses für jeweils zwei Geschäftsjahre beschließen, der den Vorstand bei der Beratung, Erarbeitung und Erledigung bestimmter Sachfragen unterstützt. Wird ein Verwaltungsausschuss gebildet, so wählt dieser zwei seiner Mitglieder als Delegierte in den Erweiterten Vorstand. Für den Verwaltungsausschuss gelten § 6 Abs. 9 bis 12 und § 7 Abs. 4 und 9 entsprechend.
    • § 10 Ehrungen
    • Vereinsmitglieder können für langjährige aktive Sängertätigkeit, langjährige Mitgliedschaft oder für besondere Verdienste um die Belange des Vereins eine angemessene Ehrung durch den Verein erhalten. Nähere Einzelheiten regelt eine gesondert von der Mitgliederversammlung zu beschließende Ehrungsordnung.
    • § 11 Auflösungsbestimmung
    • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Trifft die Mitgliederversammlung hierzu keine Entscheidung, fällt das Vermögen an die Stadt Linden, die es entsprechend zu verwenden hat.
    • § 12 Schlussbestimmung
    • Sollten einzelne Regelungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    • Diese von der Mitgliederversammlung am 31.01.2004 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Gießen in Kraft. Gleichzeitig tritt sodann die seitherige Fassung der Vereinssatzung außer Kraft.

     

     

    Ehrungsordnung

     

    des Gesangverein Eintracht Leihgestern e.V. gemäß § 10 der Satzung i.d.F. vom 31.01.2004

     

    1. Abschnitt – Ehrungen aus persönlichen Anlässen

     

     

    § 1 Ehrungsanlässe

     

     Vereinsmitglieder erhalten eine Ehrung durch den Verein

     a) bei ihrer Eheschließung

     b) bei ihrer Silbernen Hochzeit, Goldenen Hochzeit und allen höheren Ehejubiläen

     c) zu ihrem 50. Geburtstag sowie ab ihrem 60. Geburtstag alle 5 Jahre (65., 70., 75., usw.)

     d) zu ihrer Trauerfeier

     e) in besonderen Gründen auf Beschluss des Vorstandes

     

     

    § 2 Gegenstand der Ehrung

     

    •  Die Ehrung erfolgt durch Überreichung eines Präsents durch eine vom Vorstand beauftragte Abordnung des Vereins (§ 3) sowie evtl. durch ein Ständchen durch einen Chor des Vereins (§ 4).
  •  

    § 3 Präsente

     

    • 1. Die für die jeweiligen Anlässe zu überreichenden Präsente werden vom Vorstand festgelegt.
    • 2. Ist ein Mitglied am Tage der Familienfeier verreist oder sieht aus anderen Gründen von der Feier ab, so erfolgt die Ehrung lediglich durch Übermittlung einer Glückwunschkarte des Vereins, sofern das Mitglied nicht ausdrücklich mitteilt, die Ehrung im Sinne von § 2 zu einem späteren Zeitpunkt zu wünschen.
  •  

    § 4 Ständchen

     

    • 1. Ein Ständchen wird grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch dargebracht.
    • 2. Der Wunsch auf Darbietung eines Ständchens soll zumindest zwei Wochen im Voraus beim Vorstand angemeldet werden. Der Vorstand kann eine Anfrage ablehnen, wenn ein wichtiger Grund (z.B. Terminüberschneidung oder sonstige, die Auftrittsfähigkeit infrage stellende Umstände, etc.) vorliegt. Das Mitglied soll hierüber unter Darlegung der Gründe umgehend unterrichtet werden.
    • 3. Bezüglich der Umrahmung von Trauerfeiern gelten Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Anfrage durch die Angehörigen zwei Tage vor der Trauerfeier dem/r Geschäftsführer/in des Chores oder einem/r Vertreter/in vorliegen soll.
  •  

    2. Abschnitt – Ehrung aus vereinsbezogenen Anlässen

     

     

    § 5 Ehrungsanlässe

     

    • 1. Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft im Gesangverein Eintracht Leihgestern e.V. erfolgen
    • a) bei Erreichen von 1000 Punkten (§ 6) durch Überreichen der Silbernen Ehrennadel des Vereins;
    • b) bei Erreichen von 1600 Punkten (§ 6), spätestens nach 50jähriger Mitgliedschaft im Gesangverein Eintracht Leihgestern e.V., durch Überreichen der Goldenen Ehrennadel des Vereins und der Ernennung zum Ehrenmitglied;
    • c) bei 50jähriger aktiver Sängertätigkeit oder 60jähriger Mitgliedschaft durch Überreichung einer Urkunde und eines Präsents (§ 7);
    • d) bei 60jähriger aktiver Sängertätigkeit oder 70jähriger Mitgliedschaft sowie ab diesem Zeitpunkt alle 5 Jahre durch Überreichung einer Urkunde und eines Präsents (§ 7);
    • e) in besonderen Fällen auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
    • 2. Voraussetzung für eine Ehrung nach Abs. 1a) und 1b) ist eine zumindest 10jährige Mitgliedschaft im Gesangverein Eintracht Leihgestern e.V. (vgl. § 6 Abs. 3).
    • 3. Ehrungen für 10-, 20-, 25jährige Mitarbeit im Vorstand oder Verwaltungsausschuss sowie danach alle fünf Jahre erfolgen durch Überreichung eines Präsents und/oder einer Urkunde.
    • 4. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben, können für besondere Verdienste auf Beschluss von Vorstand oder Mitgliederversammlung auch bereits vor Erreichen der in Abs. 1a) und b) genannten Punktzahlen durch Überreichung der Silbernen oder Goldenen Ehrennadel, durch ein Präsent oder eine Urkunde geehrt werden.
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    § 6 Punktesystem

     

    • 1. Jedes Mitglied erhält für jedes Jahr aktiver Sängertätigkeit 40 Punkte, für jedes Jahr nicht-aktiver Mitgliedschaft 25 Punkte.
    • 2. Ein aktives Jahr wird nur dann angerechnet, wenn mindestens 50% der im Jahr abgehaltenen Chorproben besucht und nicht mehr als 25% der Chorproben unentschuldigt versäumt werden. Ausgenommen hiervon sind krankheitsbedingte Fehlzeiten, sofern vor und nach der Erkrankung die Chorproben regelmäßig besucht werden. Tritt ein Mitglied im Laufe eines Jahres dem Verein bei, so gilt Vorstehendes für die ab dem Eintrittstage im laufenden Jahr durchgeführten Chorproben.
    • 3. Aktive Sängerjahre in anderen dem DSB angehörigen Chören werden voll angerechnet, in anderen Chören nachgewiesene Jahre nur auf Beschluss des Vorstandes. Voraussetzung für die Anrechnung ist die unaufgeforderte Erbringung eines geeigneten Nachweises durch das jeweilige Mitglied.
    • 4. Passive Mitglieder, die im Vorstand tätig sind, erhalten für jedes Vorstandsjahr 40 Punkte (wie ein aktives Mitglied)
    • Für die Anrechnung der Punkte gilt § 6 Nr. 2 analog
    • 5. Mitglieder des Vorstandes erhalten für jeweils zwei vollendete Jahre 10, Mitglieder des Verwaltungsausschusses 5 zusätzliche Punkte gutgeschrieben. Bei gleichzeitiger Zugehörigkeit zu beiden Gremien zählt lediglich die Vorstandszugehörigkeit.
  •  

     

    § 7 Präsente

     

    •  Die in den Fällen des § 5 Abs. 1 c) bis e), § 5 Abs. 3 und Abs. 4 zu überreichenden Präsente werden vom Vorstand festgelegt.
  •  

    § 8 Änderungen

     

    •  Änderungen dieser Ehrungsordnung können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit Wirkung für die Zukunft beschlossen werden.
  •  

    § 9 Inkrafttreten

     

    •  Diese Ehrungsordnung tritt bezüglich § 5 Abs. 1 a) und b) bezüglich der Ehrenmitgliedschaft am 01.01.2008, im Übrigen mit ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit Wirkung für die Zukunft in Kraft.
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                                                             Zuletzt geändert
    01.04.2019